Vereinssatzung

Satzung des Gesundheits- und Rehasportverein Baden-Württemberg-Leinfelden e. V.

In unserer Vereinssatzung finden Sie alles Wissenswerte über unseren Rehasportverein.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen “ Gesundheits- und Rehasportverein Baden-Württemberg-Leinfelden e. V.

, als Abkürzung „GRV Baden-Württemberg e. V.“.

Der Verein hat seinen Sitz in 70771 Leinfelden-Echterdingen und ist im Vereinsregister Nürtingen eingetragen.

Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbunds (WLSB). Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und der Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

Zweck des Vereins ist die Förderung des Gesundheits- und Rehabilitationssports.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

    • Förderung und Ausübung von Gymnastik. Die Mitglieder nehmen am regelmäßigen Training teil
    • Abhaltung von geordneten Turn-, Sport und Spielübungen
    • Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen
    • Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vor- und ausgebildeten Übungsleitern
    • Erhaltung und Wiedergewinnung der Gesundheit und der körperlichen Leistungsfähigkeit sowie Förderung der Eigeninitiative, der Selbstständigkeit und der sozialen Integration
    • Durchführung von Maßnahmen zur Aus- und Weiterbildung zum Thema Rehabilitationssport und Gesundheitssport für lizenzierte Übungsleiter sowie Fach- und Führungskräfte des Sports

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Der erweiterte Vorstand kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr. 26a EStG beschließen.

Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 3 Gliederung

Für jede im Verein betriebene Sportart bzw. lokale Vertretung kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbstständige Abteilung (unselbständige Untergliederung) gegründet werden. Diese Abteilungen besitzen keine vereinsmäßige Verfassung. Die finanziellen Angelegenheiten der Abteilung werden durch den Vorstand geregelt.

Der Vorstand kann nach Bedarf für die jeweiligen unselbständigen Abteilungen Abteilungsleiter bestellen. Vom Tage der Bestellung an gerechnet bleibt, dieser bis zur Neubestellung eines Abteilungsleiters im Amt. Bestellbar sind nur Vereinsmitglieder. Der Abteilungsleiter kann für den Verein nur aufgrund einer Vollmacht des Vorstands handeln. Der Abteilungsleiter ist nicht einzelvertretungsberechtigt und bedarf bei allen Entscheidungen der Zustimmung des Vereinsvorstandes.

Für die Abteilungsversammlungen gelten die Bestimmungen dieser Satzung. Die Abteilungen können sich jedoch auch eigene Ordnungen geben, die in Übereinstimmung mit dem Gesamtinteresse des Vereins stehen müssen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Abteilung

Für die ordnungsgemäße Durchführung des Rehabilitationssports nach § 43 Satz 1 SGB V in Verbindung mit § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX in der jeweiligen unselbständigen Abteilung ist der Abteilungsleiter verantwortlich. Der Abteilungsleiter hat gegenüber dem Verein folgende Pflichten:

    • Auswahl und Organisation von geeignetem Personal und geeigneten Räumlichkeiten zur Erfüllung des Vereinszweckes
    • Dokumentation der Durchführung von geordneten Turn-, Sport und Spielübungen mit Angabe der teilnehmenden Vereinsmitglieder und des durchführenden Übungsleiters
    • Anmeldung von neuen Vereinsmitgliedern, um den Versicherungsschutz und die Abrechnung zu gewährleisten
    • Meldung von Veränderungen im Mitgliedsbestand
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede volljährige – ansonsten mit Zustimmung oder Genehmigung der gesetzlichen Vertreter auch minderjährige – natürliche Person oder juristische Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten.

Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der An­tragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnen­den Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

    1. mit dem Tod des Mitglieds,
    2. durch freiwilligen Austritt,
    3. durch Streichung von der Mitgliederliste,
    4. durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vor­stands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate ver­strichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandsit­zung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entschei­dung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbe­schluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt und in der Beitragsordnung näher bestimmt. Mitglieder, die den Vorstand nicht ermächtigen, den Beitrag durch Abbuchung von ihrem Konto einzuziehen, erhalten einen Aufschlag von 10 %. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 8 Rechte und Pflichten
    1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
    2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet.
    3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen für den Verein verpflichtet. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach § 7 der Satzung.
§ 9 Maßregelungen
    1. Gegen Mitglieder können vom Vorstand neben der Streichung von der Mitgliederliste und des Ausschlusses aus dem Verein (§ 6) Maßregelungen beschlossen werden:
      1. wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse
      2. wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als zwei Monatsbeiträgen trotz Mahnung
      3. wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
      4. wegen unehrenhafter Handlungen
    2. Maßregelungen sind:
      1. Verweis
      2. befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Vereins
    3. In den Fällen § 9.1. a, c, d ist dem betroffenen Mitglied vor der Entscheidung die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von 14 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Ladung an die letzte dem Verein gemeldete Adresse. Von der Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme zu geben. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach der Gelegenheit zur Kenntnisnahme schriftlich einzulegen.
    4. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Der Ausschluss wird mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung über die Zurückweisung der Berufung wirksam. Solange über die Berufung gegen eine Ausschlussentscheidung nicht entschieden ist, darf das Mitglied weder an Abstimmungen teilnehmen noch Vereinsämter ausüben. Von der Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme zu geben.
    5. Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.
§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

§ 11 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus zwei Personen, nämlich dem Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Jedes Mitglied des Vorstandes ist allein außergerichtlich und gerichtlich vertretungsberechtigt. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Der Vorstand haftet dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 12 Die Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und kann zu diesem Zwecke eine Geschäftsführung einsetzen. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, der Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.

Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

    1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen
    2. Einberufung der Mitgliederversammlung
    3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts
    5. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
    6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
    7. Er kann diese Zuständigkeiten auf eine hauptamtliche Geschäftsführung widerruflich übertragen. Dem Vorstand obliegt aber weiterhin die Kontrollpflicht mit der Wirkung, dass zur Wirksamkeit jeweils die vorherige schriftliche Zustimmung des Vorstands eingeholt werden muss.
    8. Ernennung von Ehrenmitgliedern
§ 13 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zehn Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines neuen Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 14 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Schriftführer, schriftlich, fernmündlich oder sonst in Textform (E-Mail; Telefax) einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmit­glieder, darunter der Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Schriftführer. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in Schriftform zu dokumentieren. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergeb­nis enthalten.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 15 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes persönlich anwesende Mitglied — auch ein Ehrenmitglied — eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

      1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands
      2. Festlegung und Änderung in der Beitragsordnung
      3. Wahl der Mitglieder des Vorstands
      4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
      5. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands
    1. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Zur Präsenzveranstaltung treffen sich alle Teilnehmer der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in einer Videokonferenz. Eine Kombination von Präsenzveranstaltung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzveranstaltung mittels Videokonferenz teilzunehmen. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Bei einer virtuellen Mitgliederversammlung werden die Zugangsdaten spätestens 2 Stunden vor Beginn der Versammlung bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Zur Vermeidung der Teilnahme unberechtigter Personen an der Mitgliederversammlung, ist es den Mitgliedern untersagt, die Zugangsdaten an Dritte weiterzugeben.
    2. Die Mitgliederversammlung kann auch im Rahmen einer schriftlichen Abstimmung Beschlüsse fassen. Hierfür teilt der Vorstand die entsprechende Beschlussvorlage jedem Mitglied in Textform an die letzte von dem Mitglied bekannt gegebene Post bzw. E-Mail-Adresse mit. Zusammen mit dieser Mitteilung bestimmt der Vorstand die Frist, innerhalb welcher die Stimmabgabe möglich ist und in welcher Form diese zu erfolgen hat. Die Frist beträgt mindestens 2 Wochen nach Zugang der Beschlussvorlage. Diese gilt als zugegangen, wenn sie an die Post- bzw. E-Mail-Adresse des Mitglieds gesendet ist, die das Mitglied zuletzt mitgeteilt hat. Der Beschluss ist mit der Mehrheit der frist- und formgerecht abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen, Zweckänderungen oder der Auflösung des Vereins gelten die in der Satzung bestimmten Mehrheiten. Das Abstimmungsergebnis wird den Mitgliedern binnen eines Monats schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt.

Die Bestimmungen in Absatz 1. und 2. gelten sinngemäß für alle anderen Gremien des Vereins, die in der Satzung oder in Ordnungen festgelegt sind und deren Vorsitzenden, wobei diese auch im Wege einer Audio-(Telefon-)Konferenz (auch in Verbindung mit einer Powerpoint-Präsentation) durchgeführt werden können.

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitglieder­versammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angele­genheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 16 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einbehaltung einer Frist von vier Wochen in Textform nach § 126 b BGB unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung im Wortlaut mitgeteilt werden.

§ 17 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, be­stimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mit­glieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens sowie einen Internet-Auftritt beschließt die Mitgliederversammlung.

Für die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung muss keine bestimmte Mindestzahl von Mitgliedern anwesend sein.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebe­nen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Ver­eins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitglie­derversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen ent­halten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

Während der Mitgliederversammlung besteht Rauchverbot.

 § 18 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung ge­setzt werden; Satzungsänderungen sind davon ausgeschlossen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitglie­derversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 19 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 15, 16, 17 und 18 entspre­chend.

§ 20 Regelungen zum Datenschutz
    1. Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins erhoben und in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert, genutzt und verarbeitet.
    2. Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein alle für die Mitgliedschaft im Verein relevanten Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Bankverbindung) auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
    3. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind (wie etwa Telefon, Fax und E-Mail) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht. Absatz (2) Satz 4 gilt entsprechend.
    4. Als Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. (WLSB) ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den WLSB zu melden. Übermittelt werden dabei Geburtsjahr und Geschlecht der Rehasport-Teilnehmer.
    5. Jedes Mitglied hat das Recht darauf,
      1. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten,
      2. dass die zu seiner Person gespeicherten Daten berichtigt werden, wenn sie unrichtig sind,
      3. dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gesperrt werden, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
      4. dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gelöscht werden, wenn die Speicherung unzulässig war oder die Zwecke für die sie erhoben und gespeichert wurden nicht mehr notwendig sind,
      5. der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu widersprechen, seine Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten.
    6. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 21 Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 17 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Schriftführer gemeinsam vertretungsberechtigte Liqui­datoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den „Gesundheits- und Rehasportverein Baden-Württemberg-Leinfelden e. V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 22 In-Kraft-Treten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 19.11.2018 beschlossen und in der vorstehenden Form durch die Mitgliederversammlung vom 21.09.2020 geändert. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

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